II. 1. Das Betreibungsamt hat in seiner Existenzminimumsberechnung vom 5. September 2023 ausgehend von einem variablen Einkommen des Beschwerdeführers den über dem Existenzminimum von CHF 2’934.00 liegenden Betrag von CHF 632.85 gepfändet. 2. Im Stundenlohn oder temporär Angestellte, Saisonangestellte, Bezüger von Arbeitslosenentschädigungen oder Provisionsreisende haben regelmässig einen variablen Lohn. Liegt das Einkommen bald über und bald unter dem Existenzminimum, so steht dem Schuldner ein Anspruch auf Ausgleich zu. So kann ein zeitweiliger Minderwert mit dem an sich pfändbaren Mehrerlös der übrigen Zeit ausgeglichen werden.