Es gehe davon aus, seine Vorladung zur Neufeststellung der Erwerbsverhältnisse vom 23. Mai 2024 habe die Beschwerde ausgelöst. Gemäss den ihm vorliegenden Informationen sei der Beschwerdeführer per 29. Februar 2024 bei seinem bisherigen Arbeitgeber ausgetreten. Die Lohnpfändungsquoten seien seit März 2024 ausgeblieben. Der Beschwerdeführer sei bisher erfolglos zur Neufeststellung der Erwerbsverhältnisse vorgeladen worden. Aufgrund seines Säumnisses habe kein neues Existenzminimum berechnet werden können. Folglich habe auch kein Ausgleich vorgenommen werden können. Das Lohnpfändungskonto weise nach bereits erfolgten Rückerstattungen aktuell noch einen Saldo von CHF 590.50 auf.