I. 1. A.___ reichte am 29. Mai 2024 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt Olten-Gösgen ein. Er bringt vor, er habe wieder einmal eine Lohnpfändung. In den Monaten, in denen er weniger verdiene, gebe ihm das Betreibungsamt das Geld für die Monate, in denen die Pfändung höher als das Existenzminimum gewesen sei, nicht zurück. So sitze er nun vor unbezahlten Rechnungen. 2. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Es gehe davon aus, seine Vorladung zur Neufeststellung der Erwerbsverhältnisse vom 23. Mai 2024 habe die Beschwerde ausgelöst.