{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-40_2024-07-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168861&W10_KEY=11061335&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3ce436540aa23936f32a7c6b393a74fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.07.2024 SCBES.2024.40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwerbsverhältnisse"}], "ScrapyJob": "446973/56/2693", "Zeit UTC": "20.03.2026 03:35:34", "Checksum": "f6fe006175767dcfdd8ed205d31c6523", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.07.2024 SCBES.2024.40\nRegeste:\nErwerbsverhältnisse\n\nII.\n1. Das Betreibungsamt hat in seiner Existenzminimumsberechnung vom 5. September 2023 ausgehend von einem variablen Einkommen des Beschwerdeführers den über dem Existenzminimum von CHF 2’934.00 liegenden Betrag von CHF 632.85 gepfändet.\n2. Im Stundenlohn oder temporär Angestellte, Saisonangestellte, Bezüger von Arbeitslosenentschädigungen oder Provisionsreisende haben regelmässig einen variablen Lohn. Liegt das Einkommen bald über und bald unter dem Existenzminimum, so steht dem Schuldner ein Anspruch auf Ausgleich zu. So kann ein zeitweiliger Minderwert mit dem an sich pfändbaren Mehrerlös der übrigen Zeit ausgeglichen werden. Um die Ausgleichsansprüche bis zum Ablauf der Pfändungsdauer sicherzustellen, hat jede vorzeitige Auszahlung der Lohnüberschüsse an die Gläubiger zu unterbleiben. Zudem ist dem Schuldner auf ziffernmässigen Nachweis eines seit Beginn der Lohnpfändung erlittenen derartigen Ausfalls hin schon während der Pfändungsdauer das zur Erreichung des Existenzminimums Fehlende ohne weiteres aus den verfügbaren Überschüssen zurückerstatten. So kann ein allfälliger Eingriff ins Existenzminimum sofort berichtigt werden (Georges VonderMühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 52).\n3. Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Betreibungsamtes bezieht der Beschwerdeführer von seinem bisherigen Arbeitgeber keinen Lohn mehr. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass er nun keinen Lohn mehr bezieht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist davon auszugehen, dass er Arbeitslosengelder erhält, zumal die eingereichten Lohnabrechnungen einen Abzug für die Arbeitslosenversicherung aufführen. Jedenfalls haben sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers geändert. Dementsprechend hat das Betreibungsamt den Beschwerdeführer richtigerweise vorgeladen, um seine aktuellen Erwerbsverhältnisse festzustellen und die Einkommenspfändung zu revidieren. Die Feststellung seiner Einkommensverhältnisse würde auch dem Beschwerdeführer weiterhelfen. Wie bereits aufgezeigt, hat sich ein Schuldner über seine Einkommensverhältnisse auszuweisen, damit die Höhe eines allfälligen Ausgleichsanspruchs festgestellt werden kann. Es ist an ihm, den allfälligen Ausgleichsanspruch zu beziffern. Solange der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann das Betreibungsamt keinen Ausgleichsanspruch ausrichten. Ein Fehlverhalten des Betreibungsamtes ist nicht ersichtlich. Anzumerken ist, dass ein allfälliger Ausgleichsanspruch doppelt begrenzt ist, einmal durch das laufende Pfändungsjahr und sodann durch das Vorhandensein von Pfändungserlös auf dem Betreibungskonto.\n4. Gemäss Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes erhält der Beschwerdeführer die für seinen Sohn bezahlten Alimente von CHF 700.00 monatlich gegen Quittung rückerstattet. Sowohl aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen wie auch aus dem vom Betreibungsamt eingereichten Lohnpfändungskonto geht hervor, dass dem Beschwerdeführer Alimentenzahlungen zurückerstattet wurden. Der Sohn ist am 31. August 2023 volljährig geworden. In den Kontoauszügen findet sich mit Datum vom 7. November 2023 eine Gutschrift von CHF 700.00 von der Mutter des Sohnes mit der Mitteilung, «Alimente zurück wegen Volljährigkeit von Sohn». Offensichtlich sind die Alimente heute nicht mehr geschuldet und begründen somit nicht länger einen Anspruch auf Rückerstattung.\n5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nHunkeler Schaller"}