{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-40_2024-07-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168861&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3ce436540aa23936f32a7c6b393a74fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.07.2024 SCBES.2024.40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwerbsverhältnisse"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:42:21", "Checksum": "b4606c0fbe37033e475fa8facb238a1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.07.2024 SCBES.2024.40\nRegeste:\nErwerbsverhältnisse\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 22. Juli 2024\nEs wirken mit:\nOberrichter Flückiger\nOberrichterin Kofmel\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBeschwerdegegner\nbetreffend Erwerbsverhältnisse\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. A.___ reichte am 29. Mai 2024 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt Olten-Gösgen ein. Er bringt vor, er habe wieder einmal eine Lohnpfändung. In den Monaten, in denen er weniger verdiene, gebe ihm das Betreibungsamt das Geld für die Monate, in denen die Pfändung höher als das Existenzminimum gewesen sei, nicht zurück. So sitze er nun vor unbezahlten Rechnungen.\n2. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Es gehe davon aus, seine Vorladung zur Neufeststellung der Erwerbsverhältnisse vom 23. Mai 2024 habe die Beschwerde ausgelöst. Gemäss den ihm vorliegenden Informationen sei der Beschwerdeführer per 29. Februar 2024 bei seinem bisherigen Arbeitgeber ausgetreten. Die Lohnpfändungsquoten seien seit März 2024 ausgeblieben. Der Beschwerdeführer sei bisher erfolglos zur Neufeststellung der Erwerbsverhältnisse vorgeladen worden. Aufgrund seines Säumnisses habe kein neues Existenzminimum berechnet werden können. Folglich habe auch kein Ausgleich vorgenommen werden können. Das Lohnpfändungskonto weise nach bereits erfolgten Rückerstattungen aktuell noch einen Saldo von CHF 590.50 auf.\n"}