3. Schliesslich ist auf das Begehren des Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm die Kosten für zwei Mahlzeiten pro Tag einzurechnen. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 kann beim Nachweis von Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung CHF 9.00 bis CHF 11.00 für jede Hauptmalzeit eingerechnet werden. Der Beschwerdeführer hat die Notwendigkeit von zwei auswärtig einzunehmenden Hauptmahlzeiten pro Tag bislang nicht belegt. Somit ist er diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, womit auf die Beschwerde in diesem Punkte ebenfalls nicht einzutreten ist.