Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen. Wie aus der Vernehmlassung des Betreibungsamtes hervorgeht, hat der Beschwerdeführer den Nachweis, wonach er zur Ausübung seines Berufs auf sein Auto angewiesen ist und wegen den frühen Arbeitszeiten keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann, bislang nicht erbracht (z.B. mittels Bestätigung des Arbeitgebers betreffend die geltend gemachten Arbeitszeiten). Diesbezüglich ist auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen.