I. 1. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 18. Dezember 2023 und bringt im Wesentlichen vor, er gehe morgens um 4 Uhr aus dem Haus zur Arbeit. Somit sei er zwingend auf sein Auto angewiesen. Zudem sei er während der Arbeit fast 13 Stunden aus dem Haus, weshalb er zwei Mahlzeiten auswärts einnehme. Dies sei entsprechend einzurechnen. Zudem betrage der Mietzins ab 1. Februar 2024 neu CHF 1'430.00 und nicht mehr CHF 1'300.00, was ebenfalls zu berücksichtigen sei. 2. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2024 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.