In Sachen A.___, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Region Solothurn, Beschwerdegegner betreffend Pfändung Nr. [...] hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass: A.___ am 28. Mai 2024 eine Beschwerde gegen die Lohnpfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einreichte, das Betreibungsamt die Existenzminimumsberechnung revidierte und am 7. Juni 2024 die Lohnpfändung aufhob und dem Arbeitgeber mitteilte, er müsse mit sofortiger Wirkung keine Lohnquoten mehr abliefen, die Beschwerde somit zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann,