{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-39_2024-09-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169254&W10_KEY=11061335&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cd9fa84e75791885c94897e6b88f2d10"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.09.2024 SCBES.2024.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung Nr. [...]"}], "ScrapyJob": "446973/56/2693", "Zeit UTC": "20.03.2026 03:35:00", "Checksum": "6d67ea683becd14c76e44e69cd1eef46", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.09.2024 SCBES.2024.39\nRegeste:\nPfändung Nr. [...]\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nBeschluss vom 4. September 2024\nEs wirken mit:\nOberrichter Flückiger\nOberrichterin Kofmel\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Pfändung Nr. [...]\nhat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:\nA.___ am 28. Mai 2024 eine Beschwerde gegen die Lohnpfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einreichte,\ndas Betreibungsamt die Existenzminimumsberechnung revidierte und am 7. Juni 2024 die Lohnpfändung aufhob und dem Arbeitgeber mitteilte, er müsse mit sofortiger Wirkung keine Lohnquoten mehr abliefen,\ndie Beschwerde somit zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann,\ndas Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),\nbeschlossen:\n1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nHunkeler Schaller"}