Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Zeugenbefragung des Postbeamten, welcher den Zahlungsbefehl übergeben hat. Zudem wird der Antrag der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei aufzufordern, ihre korrekte Adresse bekannt zu geben, abgewiesen, da dieser Antrag nicht im direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren steht. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Konkursandrohung vom 19. April 2024 aufgehoben. 2. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird angewiesen, in der Betreibung Nr.[...] den Rechtsvorschlag der A.___ AG zuzulassen.