Der Umstand, dass das betreffende Feld sowohl auf dem Schuldner- als auch auf dem Gläubigerdoppel angekreuzt wurde, lässt keinen anderen Schluss zu, zumal der Zustellbeamte den Rechtsvorschlag im System der Post ebenfalls vermerkt hat. An diesem Beweisergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass es der Postbeamte unterlassen hat, auf den Zahlungsbefehlsdoppeln im Abschnitt «Rechtsvorschlag» zusätzlich das Datum des Rechtsvorschlags und seine Unterschrift einzusetzen. 3. Die Beschwerde wird demnach gutgeheissen und die Konkursandrohung vom 19. April 2024 aufgehoben. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird angewiesen, in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag der A.___ AG zuzulassen.