Somit ist im Lichte der in E. II. 1. hiervor erwähnten Rechtsprechung auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abzustellen, wonach der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, C.___, den Zahlungsbefehl entgegengenommen und gegenüber dem Postbeamten als Überbringer des Zahlungsbefehls unmittelbar Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung erklärt und der Postbeamte sodann das Feld «Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)» angekreuzt habe. Der Umstand, dass das betreffende Feld sowohl auf dem Schuldner- als auch auf dem Gläubigerdoppel angekreuzt wurde, lässt keinen anderen Schluss zu, zumal der Zustellbeamte den Rechtsvorschlag im System der Post ebenfalls vermerkt hat.