Akten des Betreibungsamtes] 2 und Beschwerdebeilage 12). Somit ist im Lichte der in E. II. 1. hiervor erwähnten Rechtsprechung auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abzustellen, wonach der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, C.___, den Zahlungsbefehl entgegengenommen und gegenüber dem Postbeamten als Überbringer des Zahlungsbefehls unmittelbar Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung erklärt und der Postbeamte sodann das Feld «Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)» angekreuzt habe.