Daher kann bei der Postzustellung ein gültiger Rechtsvorschlag erfolgt sein, auch wenn eine solche Bescheinigung fehlt (BGE 98 III 27 E. 1 S. 29; 85 III 165 S. 167 f.). Die Beweislast für das Erheben des Rechtsvorschlags liegt beim Schuldner (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 74 N. 23, S. 451). An den Beweis sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt die blosse Glaubhaftmachung (BlSchK 1992, S. 91 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurden der Aufsichtsbehörde die Originale des Schuldner- und Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls Nr. [...] eingereicht.