II. 1. Der bei der Postzustellung erklärte Rechtsvorschlag gilt an das Betreibungsamt selbst gerichtet. Die im obligatorischen Formular für den Zahlungsbefehl vorgesehene Bescheinigung des Rechtsvorschlags auf beiden Doppeln des Zahlungsbefehls durch den Zusteller ist kein Gültigkeitserfordernis, sondern dient nur dazu, dem Schuldner den Nachweis der mündlichen Erklärung zu erleichtern. Daher kann bei der Postzustellung ein gültiger Rechtsvorschlag erfolgt sein, auch wenn eine solche Bescheinigung fehlt (BGE 98 III 27 E. 1 S. 29; 85 III 165 S. 167 f.).