Auch dieser Umstand deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben habe und das Versäumnis der nicht vollständigen Protokollierung auf Seiten der Post liege. Indem die Beschwerdeführerin gegenüber dem Überbringer des Zahlungsbefehls mündlich Rechtsvorschlag erklärt habe, habe sie die gesetzlichen Anforderungen für die rechtsgültige Erklärung des Rechtsvorschlags erfüllt. 2.