Der Postbeamte (Überbringer des Zahlungsbefehls) sei als Zeuge zu befragen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, in der Betreibung [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei der Zahlungsbefehl der Beschwerdeführerin am 21. März 2024 durch den Postbeamten an der [...]strasse [...] in [...] zugestellt worden, wobei der Geschäftsführer C.___ diesen entgegengenommen und gegenüber dem Postbeamten als Überbringer des Zahlungsbefehls unmittelbar Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung erklärt habe. Der Postbeamte habe sodann das Feld «Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)» angekreuzt und C.___ das Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls ausgehändigt.