{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-36_2024-07-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168793&W10_KEY=11061335&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a674cae9040c50b970378623b6a0ab18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.07.2024 SCBES.2024.36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkursandrohung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2693", "Zeit UTC": "20.03.2026 03:38:26", "Checksum": "a371c233fb967b628e922c84d127ec49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.07.2024 SCBES.2024.36\nRegeste:\nKonkursandrohung\n\nII.\n1. Der bei der Postzustellung erklärte Rechtsvorschlag gilt an das Betreibungsamt selbst gerichtet. Die im obligatorischen Formular für den Zahlungsbefehl vorgesehene Bescheinigung des Rechtsvorschlags auf beiden Doppeln des Zahlungsbefehls durch den Zusteller ist kein Gültigkeitserfordernis, sondern dient nur dazu, dem Schuldner den Nachweis der mündlichen Erklärung zu erleichtern. Daher kann bei der Postzustellung ein gültiger Rechtsvorschlag erfolgt sein, auch wenn eine solche Bescheinigung fehlt (BGE 98 III 27 E. 1 S. 29; 85 III 165 S. 167 f.). Die Beweislast für das Erheben des Rechtsvorschlags liegt beim Schuldner (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 74 N. 23, S. 451). An den Beweis sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt die blosse Glaubhaftmachung (BlSchK 1992, S. 91 ff.).\n2. Im vorliegenden Fall wurden der Aufsichtsbehörde die Originale des Schuldner- und Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls Nr. [...] eingereicht. Darauf ist ersichtlich, dass sowohl auf dem Schuldner- als auch auf dem Gläubigerdoppel angekreuzt wurde, die Schuldnerin habe Rechtsvorschlag auf die gesamte Forderung erhoben. Zudem wurde auch im diesbezüglichen Track & Trace der Post betreffend die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. […] angegeben: «21.03.2024, 10:47, Zugestellt an Domiziladresse (Rechtsvorschlag gesamte Forderung)» (s. BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes] 2 und Beschwerdebeilage 12). Somit ist im Lichte der in E. II. 1. hiervor erwähnten Rechtsprechung auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abzustellen, wonach der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, C.___, den Zahlungsbefehl entgegengenommen und gegenüber dem Postbeamten als Überbringer des Zahlungsbefehls unmittelbar Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung erklärt und der Postbeamte sodann das Feld «Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)» angekreuzt habe. Der Umstand, dass das betreffende Feld sowohl auf dem Schuldner- als auch auf dem Gläubigerdoppel angekreuzt wurde, lässt keinen anderen Schluss zu, zumal der Zustellbeamte den Rechtsvorschlag im System der Post ebenfalls vermerkt hat. An diesem Beweisergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass es der Postbeamte unterlassen hat, auf den Zahlungsbefehlsdoppeln im Abschnitt «Rechtsvorschlag» zusätzlich das Datum des Rechtsvorschlags und seine Unterschrift einzusetzen.\n3. Die Beschwerde wird demnach gutgeheissen und die Konkursandrohung vom 19. April 2024 aufgehoben. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird angewiesen, in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag der A.___ AG zuzulassen.\n4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Zeugenbefragung des Postbeamten, welcher den Zahlungsbefehl übergeben hat. Zudem wird der Antrag der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei aufzufordern, ihre korrekte Adresse bekannt zu geben, abgewiesen, da dieser Antrag nicht im direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren steht.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Konkursandrohung vom 19. April 2024 aufgehoben.\n2. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird angewiesen, in der Betreibung Nr.[...] den Rechtsvorschlag der A.___ AG zuzulassen.\n3. Es werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nHunkeler Isch"}