{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-36_2024-07-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168793&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a674cae9040c50b970378623b6a0ab18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.07.2024 SCBES.2024.36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkursandrohung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:42:13", "Checksum": "ea2afc2314448bd977a82cbacb3f4932", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.07.2024 SCBES.2024.36\nRegeste:\nKonkursandrohung\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 5. Juli 2024\nEs wirken mit:\nOberrichterin Kofmel\nOberrichter Flückiger\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___ AG, vertreten durch Severin Bellwald, Rechtsanwalt,\nBeschwerdeführerin\ngegen\n1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,\n2. B.___ GmbH, vertreten durch Benvenuto Savoldelli,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Konkursandrohung\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 lässt die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht Beschwerde gegen die Konkursandrohung vom 19. April 2024 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen in der Betreibung Nr. [...] (der Beschwerdeführerin gemäss Track & Trace am 26. April 2024 zugestellt) erheben. Die Beschwerdeführerin stellt folgende Rechtsbegehren:\n1. Die Konkursandrohung vom 19. April 2024 (zugestellt am 26. April 2024) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen, sei aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gegen den am 21. März 2024 zugestellten Zahlungsbefehl rechtzeitig und damit rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben hat.\n3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\nZudem stellt die Beschwerdeführerin folgende Beweisanträge:\n1. Die Beschwerdegegnerin 2 sei aufzufordern, das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls Nr. [...] zu den Akten zu geben.\n2. Der Postbeamte (Überbringer des Zahlungsbefehls) sei als Zeuge zu befragen.\nZur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, in der Betreibung [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei der Zahlungsbefehl der Beschwerdeführerin am 21. März 2024 durch den Postbeamten an der [...]strasse [...] in [...] zugestellt worden, wobei der Geschäftsführer C.___ diesen entgegengenommen und gegenüber dem Postbeamten als Überbringer des Zahlungsbefehls unmittelbar Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung erklärt habe. Der Postbeamte habe sodann das Feld «Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)» angekreuzt und C.___ das Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls ausgehändigt. Für die Beschwerdeführerin völlig unerwartet habe sie am 26. April 2024 die Konkursandrohung erhalten. Auf direkte Nachfrage beim Betreibungsamt Olten-Gösgen sei der Geschäftsführer aufgefordert worden, eine Kopie seines Schuldnerdoppels per Mail zu senden. Er habe daraufhin die Rückmeldung erhalten, der Rechtsvorschlag sei «ungenügend protokolliert» und die Beschwerdeführerin müsse in diesem Fall Beschwerde nach Art. 17 SchKG führen. Weiter habe der Postbeamte im postinternen System bei der Zustellung den Vermerk «Rechtsvorschlag gesamte Forderung» eingetragen, womit klar nachgewiesen werde, dass bereits bei der Zustellung Rechtsvorschlag erhoben worden sei (s. Beilage 12, Eintrag vom Donnerstag, 21. März 2024, 10:47 Uhr). Wie sich sodann aus der E-Mail des Betreibungsamtes vom 29. April 2024 an die Post ergebe, sei es in letzter Zeit vermehrt zu Fällen gekommen, bei welchen der Rechtsvorschlag vom zustellenden Postboten lediglich mit einem Kreuz auf dem Zahlungsbefehl erfasst worden sei, ohne dass dies mit Datum und Unterschrift zusätzlich bestätigt worden sei. Auch dieser Umstand deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben habe und das Versäumnis der nicht vollständigen Protokollierung auf Seiten der Post liege. Indem die Beschwerdeführerin gegenüber dem Überbringer des Zahlungsbefehls mündlich Rechtsvorschlag erklärt habe, habe sie die gesetzlichen Anforderungen für die rechtsgültige Erklärung des Rechtsvorschlags erfüllt.\n2. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und die Gläubigerin, die B.___ GmbH (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) sowie die Beschwerdeführerin werden aufgefordert, der Aufsichtsbehörde bis 21. Mai 2024 das Gläubigerdoppel bzw. das Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. [...] im Original einzureichen. In der Folge werden die Doppel des Zahlungsbefehls fristgerecht eingereicht.\n3. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 modifiziert die Beschwerdeführerin ihre Beweisanträge wie folgt:\n1. Die Beschwerdegegnerin 2 sei aufzufordern, das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls Nr. [...] zu den Akten zu geben.\n2. a) Die Schweizerische Post sei gerichtlich aufzufordern, die Identität und die Erreichbarkeit des Postbeamten bekannt zu geben, welcher am 21. März 2024, 10:47 Uhr, den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen an der [...]strasse [...] in [...] an C.___ übergeben hat.\nb) der Postbeamte sei als Zeuge zu befragen.\n4. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2024 verzichtet das Betreibungsamt auf Stellung eines Antrags.\n5. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2024 stellt die Beschwerdegegnerin 2 den Antrag, die Beschwerdeführerin sei aufzufordern, ihre korrekte Adresse bekannt zu geben. Sodann macht die Beschwerdegegnerin 2 im Wesentlichen Ausführungen zur Entstehung der in Betreibung gesetzten Forderung.\n"}