- diesbezüglich auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen ist, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten; - der Beschwerdeführer somit in diesem Punkt auf den Revisionsweg zu verweisen ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; - das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit.