Es findet sich keine Verfügung des Betreibungsamtes, mit welcher das fragliche Konto verarrestiert worden wäre. Auch die «Anzeige von der Verarrestierung an den Grundpfandgläubiger» an die E.___ AG vom 19. März 2024 enthält nichts dergleichen, sondern lediglich den Hinweis an die Pfandgläubigerin auf ihre gesetzlichen Vorzugsrechte auf die Mietzinse nach Art. 806 Abs. 1 ZGB und die für deren Geltendmachung erforderlichen Schritte. Darüber hinaus ging die «Anzeige von der Pfändung» an die E.___ AG und nicht an die Raiffeisenbank [...]. Dass die E.___ AG die Anzeige an die Raiffeisenbank [...] weitergeleitet hat, liegt sodann ausserhalb des Einflussbereichs des Betreibungsamtes.