Deshalb habe er ein direktes und unmittelbares Feststellungsinteresse. 12. Das Betreibungsamt widerspricht der Darstellung des Beschwerdeführers nicht. Die Bank hat das fragliche Konto aufgrund der Anzeige des Betreibungsamtes gesperrt. Das Betreibungsamt verweigert gegenüber der Bank eine Klarstellung. Das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ist zu bejahen. Es findet sich keine Verfügung des Betreibungsamtes, mit welcher das fragliche Konto verarrestiert worden wäre.