Denn von einer Überverarrestierung kann keine Rede sein. Das Betreibungsamt Locarno hat zwar die Kaufpreisforderung für die Liegenschaft GB [zz] verarrestiert. Deren Werthaltigkeit ist aber aktuell nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer hat vor der Arrestlegung einen Teil der Kaufpreisforderung von total CHF 3’241’958.60 an seine Lebenspartnerin zediert. Bezüglich dieser Drittansprachen ist ein Widerspruchsprozess hängig, dessen Ausgang noch ungewiss ist. Derzeit kann dieser Forderung kein Wert beigemessen werden. Die Verarrestierung der beiden Grundstücke GB [xx] und GB [yy], die eine wirtschaftliche Einheit darstellen, war somit notwendig.