Bereits im Verfahren SCBES.2024.18 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der Präsidentin der Aufsichtsbehörde vom 22. Februar 2024 auf diese Möglichkeit hingewiesen. In jenem Verfahren hat der Beschwerdeführer denn auch schon den Kostenvorschuss für eine Neuschätzung geleistet und das Betreibungsamt hat angekündigt, die Neuschätzungen in Auftrag zu geben, sobald jenes Beschwerdeverfahren und das Gesuch um Neuschätzung rechtskräftig abgeschlossen seien. Das Vorgehen des Betreibungsamtes und seine Schätzung sind demnach nicht zu beanstanden. Sodann wird durch die eingeräumte Möglichkeit, eine Neuschätzung zu verlangen, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers umfassend gewahrt.