Im Ergebnis liegen denn auch keine Hinweise vor, die darauf hindeuten würden, dass das Betreibungsamt den Wert der Liegenschaften nicht sorgfältig und realistisch eingeschätzt hätte. Darüber hinaus hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer sowohl in der früheren Arresturkunde Nr. [aa] wie auch der vorliegend angefochtenen Arresturkunde Nr. [bb] die Möglichkeit eröffnet, beim Betreibungsamt eine Neuschätzung zu beantragen. Bereits im Verfahren SCBES.2024.18 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der Präsidentin der Aufsichtsbehörde vom 22. Februar 2024 auf diese Möglichkeit hingewiesen.