In der Arresturkunde ist keine Begründung vorgesehen. Die Spalte «Bemerkungen» ist für andere Eintragungen vorgesehen, nämlich für «Ansprüche Dritter, Fristansetzungen, Bestreitungen, Klageeinreichung und Erledigung, Sicherheitsleistung usw.». Das Betreibungsamt hat sich in seiner Vernehmlassung vom 9. April 2024 nachträglich zu seiner Schätzung geäussert. Es hat insbesondere auf den im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens erzielbaren Liquidationswert hingewiesen. Die Banken würden bei dessen Berechnung in der Regel 20 – 25 % vom Marktwert sowie die auflaufenden Liquidationskosten in Abzug bringen. Auf der Basis des von der F.___ AG festgelegten Wertes von CHF 7’136’000.00