Absatz 2 bestimmt, dass nicht mehr gepfändet wird als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderung samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. Art. 97 SchKG gilt sinngemäss auch für den Arrestvollzug. Diese Bestimmung wird von der Verweisung in Art. 275 SchKG miterfasst. Die Schätzung ist eine Ermessenssache. Sie muss den mutmasslichen Verkaufswert der Gegenstände bestimmen (Bénédict Foëx/Iréne Martin-Rivara in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 97 N 6, 9 und 10).