Das Betreibungsamt erbringe durch seine Ausführungen in der Vernehmlassung gleich selbst den Nachweis, dass eine sorgfältige Schätzung nicht stattgefunden habe und somit erstmalig vorzunehmen sei. Es sei daher anzuweisen, zunächst den Wert der Liegenschaften fachmännisch schätzen zu lassen, bevor er eine Neuschätzung auf seine Kosten beantragen müsse. 7. Nach Art. 97 Abs. 1 SchKG schätzt der Betreibungsbeamte die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen. Absatz 2 bestimmt, dass nicht mehr gepfändet wird als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderung samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.