AG hätte das Betreibungsamt zum Beizug eines Fachmannes bewegen müssen. Er habe Anspruch darauf, dass die Liegenschaften durch einen Sachverständigen geschätzt würden. Die Liegenschaft sei mit einer Hypothek bei der Raiffeisenbank [...] von CHF 4’372’750.00 belehnt, was bei einem Wert von CHF 5’533’200.00 und einem Finanzierungsansatz bei Renditeliegenschaften von maximal 75 % bereits eine Überbelehnung bedeuten würde. Das Betreibungsamt erbringe durch seine Ausführungen in der Vernehmlassung gleich selbst den Nachweis, dass eine sorgfältige Schätzung nicht stattgefunden habe und somit erstmalig vorzunehmen sei.