Damit wird der Arrest abgeschlossen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die angeordnete Zwangsverwaltung und das Inkasso der Mietzinse andauern. 6. In materieller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer zunächst die Schätzung der beiden Liegenschaften GB [xx] und [yy]. Seiner Meinung nach ist diese zu tief. Er verweist dafür auf die Schätzung der F.___ AG vom 19. August 2019 über die betreffenden Liegenschaften, die er per Mail vom 30. Januar 2024 dem Betreibungsamt hat zukommen lassen (Beilagen 6 und 7 des Beschwerdeführers). Die F.___ AG hat den Marktwert der beiden Grundstücke per Stichtag 19. August 2019 auf CHF 7’136’000.00 bewertet.