Dazu gehört die Schätzung nach Art. 97 SchKG sowie die Mitverarrestierung der Mietzinse nach Art. 102 SchKG. Dasselbe ergibt sich aus den Formularen für die Zwangsverwertung von Grundstücken nach Art. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR, SR 281.31). Das Formular VZG 4 «Anzeige von der Pfändung» sieht denn auch die Mitteilung an die Pfandgläubigerin vor und teilt ihr die Beschlagnahme auch der Mietzinse des Grundstückes mit (Beilage 6 des Beschwerdeführers).