Hier aber geht es um die Arresturkunde Nr. [dd] vom 5. März 2024, deren Bestandteil die angefochtene Arresturkunde Nr. [bb] ist. Schliesslich ist die Verfügung des Bundesgerichts vom 27. November 2023, die im Verfahren 9C_734/2023 ergangen ist, durch den in der Sache gefällten Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Februar 2024 überholt und heute ohne jegliche Relevanz (Beilage 22 der Beschwerdegegnerinnen). Die vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheide haben somit keine Nichtigkeit der Arresturkunde Nr. [bb] zur Folge.