Das Betreibungsamt Olten-Gösgen hat bloss eine Requisitiorialpfändung (so in der Marginalie) in Ausführung eines Auftrages des Betreibungsamtes Locarno nach Art. 24 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG, SR 281.42) vorgenommen. Somit wäre es Aufgabe des Betreibungsamtes Locarno gewesen, den erteilten Auftrag anzupassen. Ohnehin aber geht es vorliegend um die Arresturkunde Nr. [bb] vom 1. März 2024. Diese erging in einem späteren und anderen Verfahren. Der Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Februar 2024 kann sich gar nicht auf die neue Arresturkunde vom 1. März 2024 erstrecken.