Beim Entscheid vom 13. Februar 2024 wusste die vorsitzende Bundesrichterin um den Arrest Nr. [aa] und hat ausdrücklich erklärt, dass dieser bestehen bleiben soll. In jenem Verfahren war der Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin vom 10. Januar 2024 angefochten. Die Arresturkunde Nr. [aa] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen hingegen war nicht Gegenstand dieser Beschwerde und auch nicht des Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen hat bloss eine Requisitiorialpfändung (so in der Marginalie) in Ausführung eines Auftrages des Betreibungsamtes Locarno nach Art.