Darin hatte das Bundesgericht angeordnet, bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung hätten alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben. Aufgrund dieser Entscheide sei offensichtlich, dass auch das beauftragte Betreibungsamt Olten-Gösgen sämtliche Fortführungshandlungen im Arrestverfahren bis zum Abschluss jener Verfahren zu unterlassen habe. 4.1 Von einer Nichtigkeit der Arresturkunde Nr. [bb] kann keine Rede sein. Beim Entscheid vom 13. Februar 2024 wusste die vorsitzende Bundesrichterin um den Arrest Nr. [aa] und hat ausdrücklich erklärt, dass dieser bestehen bleiben soll.