Weiter habe die Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin im Beschwerdeverfahren gegen die Arresturkunde Nr. [cc] des Betreibungsamtes Locarno am 23. Februar 2024 verfügt, dass während der Dauer des Beschwerdeverfahrens keine Vollstreckungshandlungen und -massnahmen vorgenommen werden dürften (Beilage 4 des Beschwerdeführers). Ausserdem verweist er auf eine Verfügung des Bundesgerichts vom 27. November 2023 im Verfahren 9C_734/2023 (Beilage 4 des Beschwerdeführers). Darin hatte das Bundesgericht angeordnet, bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung hätten alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben.