Danach werde der Arrest auf einer Kaufpreisforderung für die Liegenschaft GB [zz] wie auch für die Liegenschaften GB [xx] und [yy] aufrechterhalten, jedoch werde das Arrestverfahren während der Dauer des Verfahrens vor Bundesgericht nicht fortgesetzt. Weiter habe die Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin im Beschwerdeverfahren gegen die Arresturkunde Nr. [cc] des Betreibungsamtes Locarno am 23. Februar 2024 verfügt, dass während der Dauer des Beschwerdeverfahrens keine Vollstreckungshandlungen und -massnahmen vorgenommen werden dürften (Beilage 4 des Beschwerdeführers).