Für seinen Hauptantrag auf Nichtigerklärung der Arresturkunde Nr. [bb] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen sowie die darauf gestützten weiteren Begehren beruft sich der Beschwerdeführer auf die Verfügung der vorsitzenden Bundesrichterin vom 13. Februar 2024. Danach werde der Arrest auf einer Kaufpreisforderung für die Liegenschaft GB [zz] wie auch für die Liegenschaften GB [xx] und [yy] aufrechterhalten, jedoch werde das Arrestverfahren während der Dauer des Verfahrens vor Bundesgericht nicht fortgesetzt.