Gegen diesen rechtshilfeweisen Vollzug des Arrestes durch das Betreibungsamt Olten-Gösgen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die angefochtene Arresturkunde ist Bestandteil der Arresturkunde Nr. [dd] des Betreibungsamtes Locarno vom 5. März 2024 (Beilage 18 der Beschwerdegegnerinnen). 3. Für seinen Hauptantrag auf Nichtigerklärung der Arresturkunde Nr. [bb] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen sowie die darauf gestützten weiteren Begehren beruft sich der Beschwerdeführer auf die Verfügung der vorsitzenden Bundesrichterin vom 13. Februar 2024.