Darauf liess das Steueramt in Vertretung der Beschwerdegegnerinnen erneut einen Arrestbefehl für eine Forderungssumme von CHF 347’528.40. Als Arrestgegenstände werden wiederum der Erlös von CHF 7.2 Millionen aus dem Verkauf der Liegenschaft GB [zz] des Beschwerdeführers an den Kanton Bern sowie die Liegenschaften GB [xx] und [yy] angegeben. Erneut verarrestierte das Betreibungsamt Olten-Gösgen am 1. März 2024 mit Arresturkunde Nr. [bb] im Auftrag des Betreibungsamtes Locarno rechtshilfeweise die Liegenschaften GB [xx] und [yy]. Gegen diesen rechtshilfeweisen Vollzug des Arrestes durch das Betreibungsamt Olten-Gösgen richtet sich die vorliegende Beschwerde.