Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 hiess die vorsitzende Bundesrichterin einen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung teilweise gut (Beilage 3 des Beschwerdeführers). Nach dieser Verfügung wird der Arrest sowohl in Bezug auf die Restforderung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Kaufpreises der Liegenschaft GB [zz] als auch in Bezug auf die Liegenschaften GB [xx] und [yy] aufrechterhalten. Das Arrestverfahren kann jedoch während des Verfahrens vor Bundesgericht nicht weitergeführt werden. 2.3 Der erste Arrest gegen den Beschwerdeführer wurde wie bereits erwähnt wegen der im Kanton Bern laufenden Frist für das Finanzreferendum wieder aufgehoben.