Demzufolge hätte das Betreibungsamt Locarno das Betreibungsamt Olten-Gösgen amtshilfeweise um Unterstützung bitten müssen. In der Folge verarrestierte das Betreibungsamt Olten-Gösgen am 1. Februar 2024 rechtshilfeweise mit Arresturkunde Nr. [aa] die beiden Grundstücke GB [xx] und [yy] des Beschwerdeführers. Die Arresturkunde Nr. [aa] ist Bestandteil der berichtigten Arresturkunde des Betreibungsamtes Locarno vom 6. Februar 2024 (Rettifica verbale di sequestro n. [cc]; Beilage 1 des Beschwerdeführers). Der rechtshilfeweise Vollzug des Arrestes durch das Betreibungsamt Olten-Gösgen ist Gegenstand des Parallelverfahrens SCBES.2024.18. 2.2