Er hat diesen Einwand schon im Beschwerdeverfahren 9C_734/2023 vor Bundesgericht vorgetragen. In seinem Urteil vom 21. Februar 2024 hat das Bundesgericht diesen Einwand unter Hinweis auf § 184 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG; BGS 614.11) verworfen (E. 4.2.1). Auf den Einwand des Beschwerdeführers hat das Steueramt sodann Vollmachten der beiden Beschwerdegegnerinnen eingereicht (Beilagen 25 und 26 der Beschwerdegegnerinnen). Die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerinnen sind somit im vorliegenden Verfahren zu beachten. 2.1 Die Beschwerde basiert auf der nachfolgend geschilderten Sachlage. Diese ergibt sich aus den eingereichten Urkunden.