II. 1. In seiner Stellungnahme vom 29. April 2024 beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen vom 26. März 2024 von einer juristischen Mitarbeiterin des Steueramtes unterzeichnet ist. Gemäss Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen (BGS 122.218; § 2 und § 6) sei eine solche Delegation der Zeichnungsberechtigung nicht vorgesehen. Eine formungültig unterzeichnete Stellungnahme sei unbeachtlich und aus den Akten zu weisen.