_ AG keine Sperrung des Kontos IBAN [...] verfügt worden ist und das Konto nicht Gegenstand des laufenden Arrestes bildet. 8. Zu dieser Stellungnahme nahmen das Betreibungsamt und die Beschwerdegegnerinnen am 14. Mai 2024 nochmals Stellung. 9. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme. 10. Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.