Das Betreibungsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. April 2024 die Abweisung der Beschwerde. 7. Mit Eingabe vom 29. April 2024 replizierte der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen vom 26. März 2024 sowie auf die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 9. April 2024. Gleichzeitig ergänzte er seine Beschwerde und stellte das folgende, ergänzende Rechtsbegehren: Es sei festzustellen, dass mit der Anzeige des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 1. März 2024 an die E.___ AG keine Sperrung des Kontos IBAN [...] verfügt worden ist und das Konto nicht Gegenstand des laufenden Arrestes bildet.