Dieses Gesuch wurde auf seinen eigenen Antrag hin sogleich bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde sistiert. 4. Mit Verfügung vom 21. März 2024 wies die Präsidentin der Aufsichtsbehörde das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 5. Die Gläubigerinnen (im Folgenden die Beschwerdegegnerinnen) schlossen in ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 6. Das Betreibungsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. April 2024 die Abweisung der Beschwerde.