Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen sei anzuweisen, von jeglichen Vollstreckungshandlungen und -massnahmen abzusehen, bis das Bundesgericht im Verfahren 5A_38/2024 sowie die Aufsichtsbehörde im vorliegenden Verfahren einen rechtskräftigen Entscheid gefällt hat. 3. Gleichzeitig mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Neuschätzung der Liegenschaften GB [xx] und [yy] bei der Aufsichtsbehörde ein. Dieses Gesuch wurde auf seinen eigenen Antrag hin sogleich bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde sistiert.