Seine Anträge lauten wie folgt: 1. Es sei festzustellen, dass die Arresturkunde Nr. [bb] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 01.03.2024 nichtig ist. Namentlich sei die Nichtigkeit folgender Folgen der Arresturkunde festzustellen: 1.1. Schätzungen der Liegenschaften GB [xx] und [yy] 1.2. Sämtliche im Arrestverfahren erlassene Anzeigen, namentlich: - Mitteilung an den Pfandgläubiger vom 01.03.2024 1.3. Anordnung der Zwangsverwaltung 1.4. Verarrestierung der Mietzinsen 2. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen sei anzuweisen: 2.1. Sämtlichen Adressaten von Anzeigen im Arrestverfahren deren Nichtigkeit umgehend anzuzeigen 2.2.